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- Alles unter einem Dach ist kein „Dachgeschoss“: Die Tücken des Bestimmtheitsgrundsatzes beim Wohnrecht
Ein dingliches Wohnrecht bietet Sicherheit – theoretisch. Doch wie ein aktuelles Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az. 4 U 121/23) zeigt, kann eine unpräzise Bezeichnung im Grundbuch dazu führen, dass das vermeintliche Recht rechtlich wertlos ist. Werden die tatsächlichen baulichen Verhältnisse nicht exakt abgebildet, scheitert der Räumungsanspruch. Der Sachverhalt: Ein Familienstreit um „alles unter dem Dach“ Im Kern des Verfahrens stritten Vater und Sohn um ein Wohnrecht, das bereits im Jahr 1994 vereinbart worden war. Die Mutter hatte damals mit dem Vater zugunsten des Sohnes ein Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ bewilligen lassen. Das Problem: Die bauliche Realität entsprach nicht dieser Beschreibung. Das Haus bestand aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im Keller. Eine baulich abgeschlossene Wohnung allein im Dachgeschoss existierte schlichtweg nicht; stattdessen bildeten Erd- und Obergeschoss eine zusammenhängende Einheit. Die Entscheidung: Klarheit geht vor Interpretation Während das Landgericht Kaiserslautern in erster Instanz noch den familiären Willen erforschte und dem Sohn recht gab, korrigierte das OLG Zweibrücken diese Entscheidung deutlich. Die Klage des Sohnes auf Räumung wurde abgewiesen. Die zentralen Leitsätze der Entscheidung: Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot: Ein dingliches Recht belastet ein Grundstück gegenüber jedermann. Daher muss aus der Grundbucheintragung (oder der in Bezug genommenen Bewilligung) für einen Dritten ohne Weiteres ersichtlich sein, worauf sich das Recht bezieht. Keine Berücksichtigung subjektiver Vorstellungen: Die Aussage der Mutter, man habe unter „Dachgeschoss“ alles verstanden, was zum damaligen Zuhause des Sohnes gehörte, blieb unberücksichtigt. Solche internen Absprachen sind für Außenstimmende nicht erkennbar und genügen daher nicht den Anforderungen des Grundbuchrechts. Lage und Geschoss müssen stimmen: Das Gericht stellte klar, dass die Bezeichnung „Dachgeschoss“ sprachlich keine Einheit umfassen kann, die sich über Erd- und Obergeschoss erstreckt. Fazit für die Praxis Ein Wohnrecht ist nur so viel wert wie seine präzise Bezeichnung im Grundbuch. Weicht die Beschreibung von der tatsächlichen baulichen Situation ab, ist das Recht im Zweifel nicht wirksam bestellt. Besonders bei der Gestaltung von Übergabeverträgen oder Erbauseinandersetzungen innerhalb der Familie ist daher höchste Sorgfalt geboten. Hinweis: Prüfen Sie bei der Bestellung von Wohnrechten stets, ob die Bezeichnung der Räume (Lage, Stockwerk, Abgeschlossenheit) exakt mit den aktuellen Bauplänen übereinstimmt. Nachträgliche bauliche Veränderungen können die Durchsetzbarkeit bestehender Rechte gefährden.
- Meilenstein im Familienrecht: OLG Frankfurt stoppt Sorgerechtsentzug auf Basis der PAS-Theorie
Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (Az. 7 UF 88/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen für hochstrittige Kindschaftsverfahren haben wird. Das Gericht setzt damit der Verwendung pseudowissenschaftlicher Konzepte in Sachverständigengutachten eine klare Grenze. In Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten stützen sich Gerichte maßgeblich auf psychologische Gutachten. Doch was, wenn diese Gutachten methodisch mangelhaft sind? Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar: Das Elternrecht genießt verfassungsrechtlichen Schutz und darf nicht auf Basis unhaltbarer Theorien ausgehebelt werden. Der Fall: Wenn der Elternkonflikt zur Vormundschaft führt In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen und eine Vormundschaft angeordnet. Ziel war es, den massiven Konflikt der Eltern zu „neutralisieren“. Die Sachverständige im Verfahren empfahl zudem einen Aufenthaltswechsel der Kinder zum Vater, da sie bei der Mutter eine „induzierte Entfremdung“ – das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS) – diagnostizierte. Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 05.01.2026 Das OLG Frankfurt hob diesen Beschluss auf. Die Begründung des Senats ist eine scharfe Rüge an die bisherige Praxis und die methodische Qualität des Gutachtens. 1. Keine Verwertbarkeit von PAS-Gutachten Das OLG Frankfurt erteilt der PAS-Hypothese eine deutliche Absage. Das Konzept, wonach ein Kind einen Elternteil nur deshalb ablehnt, weil es vom anderen Elternteil „programmiert“ wurde, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Multifaktorielle Dynamik: Eine Umgangsablehnung hat fast immer komplexe Ursachen. Diese können im Verhalten des abgelehnten Elternteils, in Trennungserfahrungen des Kindes oder in einem authentischen Kindeswillen liegen. Pseudowissenschaft: Werden Interventionen einseitig auf die PAS-Theorie gestützt, ist das Gutachten nach Ansicht des Senats unbrauchbar . 2. Eklatante methodische Mängel Das Gericht rügte zudem, dass die Sachverständige die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (NZFam) missachtet habe: Selektive Informationsbeschaffung: Die Gutachterin befragte anonyme Personen aus einem Tennisverein, ignorierte jedoch die behandelnden Therapeuten der Kinder sowie die Erzieher. Mangelnde Transparenz: Die im Gutachten verwendete Literatur war nicht hinreichend belegt und für das Gericht sowie die Beteiligten nicht nachvollziehbar. 3. Sorgerechtsentzug nur als „Ultima Ratio“ Ein zentraler rechtlicher Punkt der Entscheidung betrifft § 1666 BGB. Das OLG stellte klar: Der Entzug der elterliche Sorge ist kein Instrument, um Eltern zur Kooperation zu „erziehen“. Eine bloße kommunikative Störung rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff dieser Tragweite. Das mildere Mittel ist stets die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil nach § 1671 BGB, statt die Kinder einem Vormund zu unterstellen. 4. Schutz vor suggestiver Befragung Das Gericht kritisierte zudem scharf, dass der Vater heimliche Tonaufnahmen des Kindes angefertigt hatte, um Vorwürfe gegen das Umfeld der Mutter zu belegen. Solche Methoden gefährden das Kindeswohl massiv und sind in einem rechtsstaatlichen Verfahren unzulässig. Fazit für die Praxis: Gutachten kritisch prüfen Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. stärkt die Position von Eltern, die sich mit einseitigen Entfremdungsvorwürfen konfrontiert sehen. Sie zeigt, dass Sachverständige keine „heimlichen Richter“ sind. Als Rechtsanwälte ist es unsere Aufgabe, Gutachten nicht als gegeben hinzunehmen, sondern sie konsequent auf ihre wissenschaftliche Substanz und methodische Sauberkeit zu prüfen. Nur so kann sichergestellt werden, dass gerichtliche Entscheidungen tatsächlich dem Wohl des Kindes dienen und nicht auf bloßen Hypothesen basieren.
- Name-Meshing & Choice of Law: The End of the Standardised Name?
A recent decision by the Frankenthal Local Court (Amtsgericht) dated 09.12.2025 – (Ref. 2a III 18/25) marks a turning point in international name law. For couples with international ties, the combination of a strategic choice of law and the 2025 Name Law Reform has opened up new creative possibilities: so-called "Name-Meshing". The Case: Individuality vs. the German Registry Office A couple married in New York. The husband is a US citizen, and the wife holds dual German-American citizenship. Both reside in the USA. Their wish: a joint married name formed by merging syllables of their respective birth names – the practice of "Name-Meshing," which is well-established in the US. However, the competent German Registry Office (Standesamt) refused to recognise this name. The allegation: a violation of the German "Ordre Public" (public policy). It was argued that German law only recognises a closed catalogue of naming options (Typenzwang) – specifically "either-or" solutions or the classic double-barrelled name with a hyphen. The Decision: A Victory for Private International Law (PIL) The Family Court rejected this refusal and ordered the Registry Office to accept the name. The reasoning is of fundamental importance for strategic legal consultancy: Freedom of Choice under Art. 10 EGBGB: Spouses are not defenceless against German substantive law. Since one partner is a US citizen and both have their habitual residence in the USA, Art. 10 Para. 2 EGBGB allows for the choice of US name law. No Violation of Public Policy (Ordre Public): A foreign legal norm may only be ignored if its application leads to a result that is manifestly incompatible with the essential principles of German law. The Role of the 2025 Name Law Reform: The court clarified that the liberalisation of German name law on 01.05.2025 (permitting true double names) softened the strict "Typenzwang". If the chosen name – as with meshing – sufficiently expresses family affiliation through a logical combination of parts of the original surnames and is not a purely "fantasy" name, it is acceptable within the German legal framework. Strategic Practical Implications This case demonstrates that name law is not an unchangeable fate but a flexible asset. Particularly for expats, binational couples, or clients residing abroad , Private International Law (PIL) offers ways to reflect a couple’s identity in their name as it exists in their personal reality. Relying solely on German substantive law (§ 1355 BGB) often leads to "limping" name changes – names recognised in one country but not the other. A timely declaration of choice of law prevents such discrepancies and secures the desired name for the German passport. Conclusion This decision proves the increasing cosmopolitanism of the German judiciary regarding modern family structures. However, those wishing to be "on the safe side" should not leave their name determination to chance or to the standard advice of a local registry office. A name is a vital part of one’s identity – it deserves an equally precise legal construction.
- Name-Meshing & Rechtswahl: Das Ende des Einheitsnamens?
Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 09.12.2025 – (Az. 2a III 18/25) markiert einen Wendepunkt im internationalen Namensrecht. Für Ehepaare mit Auslandsbezug eröffnet sich durch die Verbindung von geschickter Rechtswahl und der Namensrechtsreform 2025 ein neuer Gestaltungsspielraum: Das sogenannte „Name-Meshing“. Der Sachverhalt: Individualität trifft auf deutsches Standesamt Ein Ehepaar schließt in New York die Ehe. Er ist US-Amerikaner, sie besitzt die deutsch-amerikanische Doppelstaatsangehörigkeit. Beide leben in den USA. Ihr Wunsch: Ein gemeinsamer Ehename, der durch die Verschmelzung von Silben ihrer jeweiligen Geburtsnamen gebildet wird – das in den USA etablierte „Name-Meshing“. Das zuständige deutsche Standesamt weigerte sich jedoch, diesen Namen anzuerkennen. Der Vorwurf: Ein Verstoß gegen den deutschen „Ordre Public“ (die öffentliche Ordnung). Man argumentierte, das deutsche Recht kenne nur den Typenzwang – also Entweder-oder-Lösungen oder den klassischen Doppelnamen mit Bindestrich. Die Entscheidung: Ein Sieg für das internationale Privatrecht (IPR) Das Familiengericht erteilte dieser Verweigerung eine Absage und verpflichtete das Standesamt zur Entgegennahme des Namens. Die Begründung ist für die strategische Rechtsberatung von fundamentaler Bedeutung: Rechtswahlfreiheit nach Art. 10 EGBGB: Ehegatten sind nicht schutzlos dem deutschen Sachrecht ausgeliefert. Da ein Partner US-Bürger ist und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA haben, ermöglicht Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Wahl des US-amerikanischen Namensrechts. Kein Verstoß gegen den Ordre Public: Eine ausländische Rechtsnorm darf nur dann ignoriert werden, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Rolle der Namensrechtsreform 2025: Das Gericht stellte klar, dass durch die Liberalisierung des deutschen Namensrechts zum 01.05.2025 (Zulassung echter Doppelnamen) der strenge Typenzwang aufgeweicht wurde. Wenn der gewählte Name – wie beim Meshing – die familiäre Zugehörigkeit durch nicht fernliegende Zusammensetzung von Teilen der ursprünglichen Familiennamen noch hinreichend ausdrückt und kein reiner Phantasiename ist, ist er für die deutsche Rechtsordnung hinnehmbar. Strategische Bedeutung für die Praxis Dieser Fall zeigt: Das Namensrecht ist kein starres Schicksal, sondern ein gestaltbares Gut. Insbesondere für Expats, binationale Paare oder Mandanten mit Wohnsitz im Ausland bietet das IPR Wege, die Identität des Paares im Namen so abzubilden, wie es die persönliche Lebensrealität widerspiegelt. Die bloße Anwendung des deutschen Rechts (§ 1355 BGB) führt oft zu Ergebnissen, die international „hinken“ – also in einem Land anerkannt werden und im anderen nicht. Eine frühzeitige Rechtswahl-Erklärung verhindert solche Brüche und sichert die gewünschte Namensführung auch für den deutschen Reisepass ab. Fazit Die Entscheidung belegt die wachsende Weltoffenheit der deutschen Justiz gegenüber modernen Familienformen. Wer jedoch auf „Nummer sicher“ gehen will, sollte die Namensbestimmung nicht dem Zufall oder der Standardberatung im Standesamt überlassen. Die Identität eines Namens ist ein hohes Gut – sie verdient eine ebenso präzise rechtliche Konstruktion.
- Neues zum Versorgungsausgleich: Mehr Gerechtigkeit bei der Rententeilung nach der Scheidung?
Ein aktueller Gesetzentwurf vom 05. Februar 2026 verspricht wichtige Nachbesserungen beim Ausgleich von Rentenansprüchen. Was bedeutet die Reform für Geschiedene und Unternehmer? Bei einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich oft das Herzstück der finanziellen Auseinandersetzung. Das Prinzip ist simpel: Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche werden hälftig geteilt. Doch die Praxis zeigte bislang Lücken – insbesondere, wenn Anrechte vergessen wurden oder es um die Altersvorsorge von Unternehmern ging. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, um diese "Gerechtigkeitslücken" zu schließen. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen. 1. "Vergessene" Rentenansprüche: Kein Pech mehr für den Ex-Partner Bisher galt oft: Was im Scheidungsverfahren nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, war für den benachteiligten Partner meist verloren. Das soll sich ändern. Die Neuerung: Rentenansprüche, die bei der Scheidung nicht berücksichtigt wurden, können künftig nachträglich ausgeglichen werden. Die Folge: Der benachteiligte Ex-Ehegatte erhält einen direkten Zahlungsanspruch. Im Rentenalter muss der andere Teil dann monatlich die Hälfte der "vergessenen" Rente überweisen. 2. Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer im Fokus Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Dies dient der Gleichbehandlung mit betrieblichen Altersversorgungen von Arbeitnehmern. 3. Klarstellung zur Witwenrente Der Entwurf bringt zudem eine wichtige Klarstellung für komplexe Konstellationen: Wenn ein geschiedener Partner nach einer erneuten Heirat verstirbt, erhält der neue Ehegatte eine Witwenrente. Diese ist gekürzt, solange der Versorgungsträger gleichzeitig an den Ex-Partner aus erster Ehe zahlt. Der Entwurf stellt klar, dass diese Kürzung der Witwenrente auch dann bestehen bleibt, wenn der Ex-Ehegatte aus erster Ehe verstirbt. Dies dient der Kostenneutralität für die Versorgungsträger. 4. Verfahrensrechtliche Neuerungen: Schnellere Verfahren und weniger „Splitteranrechte“ Der Entwurf sieht zudem verfahrenstechnische Erleichterungen vor: Frühere Überprüfung: Wenn Lebensumstände sich seit der Scheidung geändert haben, kann der Versorgungsausgleich gerichtlich überprüft werden. Dies ist künftig bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich (statt bisher ein Jahr), um Rechtssicherheit zum Rentenstart zu garantieren. Vermeidung von Kleinstanrechten: Um die Verwaltungskosten für alle Versicherten zu senken, soll die Entstehung winziger "Splitteranrechte" noch stärker vermieden werden. Fazit: Was bedeutet das für Sie? Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Altersvorsorge – insbesondere von Frauen, die oft wegen Kindererziehung weniger eigene Ansprüche erwerben konnten – besser abzusichern. Besonders die Möglichkeit, verschwiegene oder übersehene Anrechte nachträglich geltend zu machen, ist ein großer Schritt in Richtung Teilhabegerechtigkeit.
- LinkedIn als „Ermittlungshelfer“ im Unterhaltsrecht - Rückforderung von Kindesunterhalt
Dass soziale Netzwerke im Familienrecht eine Rolle spielen können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal: Nicht ein Auskunftsersuchen, sondern ein Blick auf LinkedIn brachte ans Licht, dass ein volljähriger Sohn längst erwerbstätig war – und dennoch weiter Kindesunterhalt kassierte. Der Fall in Kürze: Ein Vater zahlte auf Grundlage eines alten gerichtlichen Vergleichs monatlich 385 € Kindesunterhalt. Tatsächlich hatte der Sohn sein Masterstudium bereits 2021 abgeschlossen und erzielte als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Nettoeinkommen von mindestens 1.800 €. Informiert hat er seinen Vater darüber nicht. Erst 2025 stieß dieser zufällig auf das LinkedIn-Profil seines Sohnes – und forderte die Rückzahlung. Das Amtsgericht Frankenthal stellte klar: Wer als volljähriges Kind bei offensichtlich bedarfsüberschreitenden Einkünften weiter Unterhalt entgegennimmt und gleichzeitig Einkünfte verschweigt, verletzt seine ungefragte Informationspflicht. Dieses Verhalten wertete das Gericht als sittenwidrig und sprach dem Vater für 19 Monate Schadensersatz in Höhe von 7.315 € zu (§ 826 BGB). Aber auch Eltern trifft Verantwortung: Spätestens nach Ablauf der Regelstudienzeit müssen sie selbst aktiv nachfragen, etwa auf Basis von § 1605 BGB. Unterbleibt dies, entfällt ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des Kindes. Deshalb hat das Gericht den Anspruch des Vaters zeitlich begrenzt. Die Entscheidung (AG Frankenthal, Beschl. v. 17.09.2025 – 71 F 25/25) zeigt eindrücklich: LinkedIn ist kein rechtsfreier Raum. Angaben zu Ausbildung und Beruf können unterhaltsrechtlich erhebliche Folgen haben.
- Umgangsrecht und digitale Medien: Was Eltern beim Umgang mit Handy & Social Media wissen und regeln sollten
Die Nutzung digitaler Medien – insbesondere von Handy und Social Media – ist längst zum zentralen Bestandteil des Alltags von Kindern und Jugendlichen geworden. Das bringt für getrenntlebende Eltern beim Umgangsrecht viele neue Fragen und Konfliktfelder: Wer entscheidet über Smartphone-Nutzung, Bildschirmzeit oder Social Media-Profile? 1. Grundsätze: Wer darf was beim Umgang bestimmen? Beim Umgangsrecht hat der umgangsberechtigte Elternteil während seiner Zeit mit dem Kind grundsätzlich das Recht, den Alltag frei zu gestalten. Das betrifft auch die Bereitstellung und Nutzung von Handy, Tablet oder Social-Media-Anwendungen. Das Familienrecht lässt hier großen Spielraum: Staatliche oder gerichtliche Eingriffe sind erst bei konkreter Kindeswohlgefährdung zulässig – etwa bei exzessivem unkontrollierten Medienkonsum oder Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten. Jeder Elternteil ist verpflichtet, das Wohl des Kindes zu fördern. Die Nutzung digitaler Medien kann Teil einer verantwortungsvollen Beziehungspflege sein, etwa durch WhatsApp-Nachrichten, Videoanrufe oder die Teilhabe an Gruppenchats. Eine pauschale oder vorbeugende Einschränkung des Medienkonsums durch das Familiengericht ist unzulässig – Medienerziehung bleibt Elternthema, solange keine konkrete Gefahr erkennbar wird. 2. Wo sind Grenzen? Spannungsfelder und typische Konflikte Schwierig wird es, wenn Eltern sehr unterschiedliche Vorstellungen haben – z. B. ein Elternteil schenkt kommentarlos ein Smartphone, der andere möchte aus pädagogischer Überzeugung verzichten. Hier gilt: Grundsätzliche Fragen (wie die erstmalige Anschaffung eines Handys oder dauerhafte Zugänge zu Social Media) greifen in das gemeinsame Sorgerecht ein und sollten einvernehmlich geregelt werden. Das gilt ebenso für gravierende Nutzungsverbote: Ein Elternteil darf dem Kind nicht einseitig dauerhaft Social Media oder ein Handy verbieten, sofern kein akuter Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht. Das Persönlichkeitsrecht und die wachsende Eigenständigkeit älterer Kinder sind zu beachten. Je älter das Kind, desto mehr muss auf dessen Meinung, Selbstbestimmungsrecht und Interneterfahrung Rücksicht genommen werden. Eltern dürfen die Kommunikationsinhalte ihrer Kinder nur dann kontrollieren (z. B. Chats lesen), wenn ernstliche Gefahren oder konkrete Verdachtsmomente bestehen (Verdacht auf Mobbing, Cybergrooming, Bedrohung etc.). Auch Social-Media-Kontaktverbote mit Dritten sind nur mit schwerwiegendem Grund möglich und selten durchsetzbar. 3. Medienthemen sinnvoll regeln: Vereinbarungen und Praxistipps Damit der Alltag beim Umgang konfliktfrei bleibt, sollten Eltern folgende Punkte beachten und möglichst einvernehmlich regeln: Klare Absprachen: Sprechen Sie Grundlagen wie Handybesitz, Bildschirmzeiten und passende Mediennutzung gemeinsam ab. Legen Sie fest, in welchem Rahmen (z. B. Inhaltsfilter, Zeitbegrenzung, App-Auswahl) das Kind Medien nutzt und wie mit Social Media umgegangen wird. Kindeswohl und Reife: Schätzen Sie die Fähigkeiten und Eigenständigkeit des Kindes ein. Ältere, einsichtige Kinder haben mehr Mitspracherecht – ihnen sollte kein pauschales Verbot auferlegt werden. Jüngere Kinder sind stärker auf elterliche Steuerung angewiesen. Medienkompetenz fördern: Unterstützen Sie Ihr Kind aktiv beim Erwerb von Medienkompetenz und begleiten Sie es einfühlsam in der digitalen Welt, anstatt nur zu verbieten oder zu überwachen. Gefahren sensibilisieren: Klären Sie über Risiken wie Cybermobbing, sexuelle Belästigung und Datenmissbrauch auf und vereinbaren Sie, wie im Verdachtsfall ein vertrauensvoller Umgang gelingt. Umgangsvereinbarung: Nehmen Sie konkrete Regeln zu Medien und Handy in Ihre Umgangsvereinbarung auf – das schafft Klarheit und beugt Streit vor. Fotos im Netz: Fotos und persönliche Daten von Kindern dürfen von Eltern nur in Social Media veröffentlicht werden, sofern das einwilligende Kind alt und einsichtsfähig genug ist – sonst braucht es die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Eltern sollten hier besonders sorgsam und im Sinne des Kindeswohls handeln. 4. Wann entscheidet das Gericht? Gerichte greifen erst ein, wenn ein Elternteil nachweislich kindeswohlgefährdend handelt und trotz Gesprächen keine Einigung möglich ist (z. B. bei impulsiver Preisgabe privater Daten, Kontakt zu gefährlichen Personen im Internet, exzessivem Medienmissbrauch oder Verletzung des Datenschutzes). Die Schwelle für familiengerichtliche Maßnahmen ist hoch: Eltern dürfen pädagogisch unterschiedlich sein, müssen aber schwere Risiken abwenden. In Streitfällen kann das Sorgerecht für diese Fragen einzeln übertragen werden – dann entscheidet ein Elternteil, verbindlich auch für digitale Mediennutzung. Fazit: Die digitale Mediennutzung beim Umgangsrecht ist gemeinsames Thema der Eltern, erfordert gegenseitigen Respekt und das Wohl des Kindes im Blick. Frühzeitige, einvernehmliche Regelungen zu Handy, Tablet & Social Media vermeiden Streit – und stärken die Entwicklung der Kinder in einer digitalen Welt. Im Konfliktfall hilft anwaltliche Beratung, Kompromisse zu finden und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
- Immobilie nach der Trennung: Wer darf bleiben – und was sind meine Rechte?
Trennung im Eigenheim: Wer darf bleiben – und was sind meine Rechte? Die Trennung im gemeinsamen Haus bzw. der gemeinsamen Wohnung ist nicht nur emotional, sondern auch rechtlich eine Herausforderung. Wer darf bleiben, wer muss gehen, und welche Ansprüche bestehen? Im Folgenden finden Sie – auch speziell zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft – einen aktuellen, fundierten Überblick. 1. Trennung im Eigenheim bei Eheleuten Solange Sie verheiratet sind und sich „nur“ in Trennung befinden, genießen Sie besonderen Schutz des Familienwohnraums: Niemand kann einseitig den anderen einfach ausschließen oder vor die Tür setzen. Auch der Alleineigentümer der Immobilie kann während der Trennungsphase nicht ohne Weiteres die Herausgabe verlangen oder den anderen aussperren. Vorrangig ist das Wohl gemeinsamer Kinder; Härtefälle (etwa bei häuslicher Gewalt) rechtfertigen eine gerichtliche Wohnungs- bzw. Hauszuweisung an den betroffenen Ehegatten durch das Familiengericht, auch befristet oder für Teilbereiche der Immobilie. Nach rechtskräftiger Scheidung steht dem Eigentümer i.d.R. ein stärkeres Recht auf Rückgabe zu, es sei denn, gesetzliche Ausnahmen (z. B. Kindeswohlgefährdung) greifen weiter. Bis zur Scheidung kann das Gericht – auf Antrag – einem Ehepartner die Immobilie exklusiv zusprechen. Der nicht mehr nutzende Ehegatte hat ggf. Anspruch auf Nutzungsentschädigung, insbesondere wenn er weiterhin Kosten an der Immobilie trägt. 2. Trennung im Mietverhältnis bei Eheleuten Auch wenn Ehepaare zusammen ein Haus oder eine Wohnung gemietet haben (also keine Immobilieneigentümer sind), bestehen während der Trennung besonders ausgestaltete Rechte und Pflichten für beide Seiten. Die Nutzung der gemeinsam gemieteten „Ehewohnung“ unterliegt dabei familienrechtlichen und mietrechtlichen Spezialregeln. a) Wer darf bleiben? Beide Ehegatten haben während der Trennung grundsätzlich ein gleiches Recht auf Nutzung der Ehewohnung, unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht. Ein Ehegatte kann die Wohnung nicht einfach einseitig für sich beanspruchen und den anderen ausschließen. Andernfalls kann eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht nach § 1361b BGB erfolgen, etwa zur Abwehr unbilliger Härte oder im Interesse gemeinsamer Kinder. b) Was gilt nach Auszug eines Ehepartners? Zieht ein Ehegatte aus, bleibt er im Innenverhältnis noch für eine Übergangszeit (Überlegungsfrist und Kündigungsfrist, meist insgesamt bis zu sechs Monate) verpflichtet, sich an den Mietkosten zu beteiligen. Danach haftet grundsätzlich der Ehegatte allein für die Miete, der die Wohnung weiter nutzt. Im Außenverhältnis, also gegenüber dem Vermieter, haften aber beide Partner so lange gesamtschuldnerisch, wie sie im Mietvertrag stehen. Möchte der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheiden, benötigt er hierfür die Mitwirkung des verbleibenden Ehegatten und des Vermieters. Nur dann kann eine vollständige Entlassung aus der Haftung erreicht werden. Weigert sich der andere Ehegatte bei der Kündigung mitzuwirken, kann eine Zustimmung gerichtlich erzwungen werden. c) Nutzung und Nutzungsentschädigung: Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung allein in der Wohnung, kann der ausgezogene Ehepartner verlangen, von Mietforderungen des Vermieters freigestellt zu werden. Der verbleibende Ehegatte hat für die Miete, sofern er die Wohnung auch wirklich nutzt, im Innenverhältnis grundsätzlich allein aufzukommen. Dies kann sich aus einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ergeben oder wird nach Ablauf der Überlegungsfrist von der Rechtsprechung so angenommen. d) Wohnungsübernahme und Vertragsfortführung: Entscheidet sich der verbleibende Ehegatte, die Wohnung auf Dauer alleine zu nutzen, kann bei Einverständnis des Vermieters allein der Nutzende in das Mietverhältnis übernommen werden. Ein Anspruch auf Übernahme gibt es aber nicht, auch der Vermieter kann verlangen, das Mietverhältnis ganz zu beenden. Bei Scheidung kann das Familiengericht nach § 1568a BGB anordnen, dass das Mietverhältnis mit dem verbliebenen Ehegatten als alleinigem Mieter fortgesetzt wird. e) Besonderheiten bei Alleinmietverhältnissen: Hat nur einer der Ehegatten den Mietvertrag abgeschlossen (Alleinmieter), kann das Familiengericht anordnen, das Mietverhältnis allein mit dem nutzenden Ehegatten fortzusetzen und dem anderen (bisherigen Alleinmieter) die Nutzung untersagen – z.B. über eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB. Der nicht mietende, aber nutzende Ehegatte wird in einem solchen Fall in Schutz genommen und kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auch zum alleinigen Mieter bestimmt werden. Während der Ehe und Trennung bestehen jedoch starke Schutzmechanismen für den gemeinsam nutzenden, aber mietvertraglich nicht berechtigten Ehegatten. f) Fazit: Auch für Ehepaare in einem Mietverhältnis gilt während der Trennung ein besonderer ehewohnungsrechtlicher Schutz: Wer im Haus oder der Wohnung verbleibt, ist zunächst eine Frage des Einvernehmens, ggf. der gerichtlichen Zuweisung. Die Haftung für die Miete bleibt grundsätzlich für beide bis zur endgültigen Regelung bestehen, kann aber im Innenverhältnis nach einer Übergangszeit auf den verbleibenden Ehegatten übergehen. Ein Ausstieg aus dem Mietverhältnis ist regelmäßig nur gemeinsam und mit Einbeziehung des Vermieters möglich. Diese Regelungen schützen beide Partner bis zur Scheidung vor Willkür und sichern insbesondere den Verbleib kinderbetreuender Elternteile in der bisherigen Immobilie. 3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Wer weder verheiratet, noch verpartnert ist, lebt rechtlich deutlich unsicherer im Eigenheim – auch bei Trennung! Das Gesetz kennt keine spezielle Schutzvorschrift für die „Familienwohnung“. Die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen folgt tatsächlich und im Wesentlichen den allgemeinen Regeln des Sachen-, Schuld- und Gesellschaftsrechts: a) Alleineigentum eines Partners: Der Eigentümer kann nach Ende der Lebensgemeinschaft grundsätzlich die alleinige Herausgabe nach § 985 BGB verlangen. Ein Vertrauenstatbestand für weiteres Wohnen nach Trennung besteht ohne ausdrückliche Abrede nicht. Der Mitnutzer ist nach Aufforderung zum Auszug verpflichtet, muss also – anders als Ehegatten – zeitnah weichen. Selbst bei gemeinsam darin geführtem Alltag oder bei erbrachten Beiträgen sind dauerhafte Nutzungsrechte die absolute Ausnahme, es sei denn, vertraglich zwischen den Partnern vereinbart. Die Ausweisung (z.B. durch Schlüsseltausch) darf jedoch nicht eigenmächtig erfolgen, sondern muss ggf. gerichtlich durchgesetzt werden (Räumungsklage). Eine selbstständige Durchsetzung ist, wie beim Mietverhältnis, nicht zulässig. b) Miteigentum beider Partner: Gehört die Immobilie beiden, steht jedem Teilhaber ein Mitbenutzungsrecht nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu. Nach Trennung kann aber jeder Miteigentümer die vollständige Aufhebung und Teilung verlangen (z.B. Teilungsversteigerung) oder im Streitfall Nutzungsregeln im Sinne des § 745 BGB beanspruchen. Nutzt nach Auszug nur noch ein Partner die Immobilie allein, steht dem ausgezogenen Partner ein Anspruch auf angemessenes Nutzungsentgelt zu – allerdings erst ab Geltendmachung. c) Gemeinsames Mietverhältnis: Haben beide gemeinsam gemietet (beide stehen im Mietvertrag), kann der eine vom anderen den Auszug nur verlangen, indem gemeinsam gekündigt oder die Entlassung aus dem Mietverhältnis vereinbart wird. Alternativ kann die alleinige Fortsetzung nach Absprache mit dem Vermieter erfolgen. Im Regelfall muss eine beiderseitige Kündigung ausgesprochen werden – der andere Partner kann notfalls auf Zustimmung verklagt werden. Wer in der Wohnung bleiben möchte, muss ggf. allein für alle Mietkosten aufkommen. Hat nur einer den Mietvertrag geschlossen, kann er im Grundsatz den Ex-Partner zum Auszug auffordern. Dieser hat nach Erteilung der Genehmigung des Vermieters (z.B. nach § 553 BGB) nur ein nachvertragliches Mitbesitzrecht, das mit Trennung endet und zur Räumung verpflichtet. d) Besonderheiten bei Gewalt/Familienstreit: Kommt es während oder nach der Trennung zu Gewalt, Bedrohung oder massiven Konflikten, kann auf Antrag beim Familiengericht im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes eine Wohnungszuweisung sehr kurzfristig erlangt werden – auch unabhängig von Mietrecht oder Eigentum. Die Zuweisung geschieht befristet und orientiert sich am Schutzbedürfnis. e) Individuelle Vereinbarung/Partnerschaftsvertrag: Einvernehmliche Regelungen zur Hausnutzung, Zahlung von Nutzungsentschädigungen, Modalitäten des Auszugs und der Auseinandersetzung sind immer möglich und in der Praxis ratsam. Im Streitfall bietet allein ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag Sicherheit und Beweisbarkeit. 4. Vermögensausgleich, Ausgleichsansprüche und Hausrat Zugunsten des nicht im Grundbuch stehenden Partners bestehen nach Trennung im reinen Regelfall keine automatischen Ausgleichs- oder Besitzrechte (anders als in der Ehe mit Zugewinnausgleich). Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Ausgleich dann gegeben sein, wenn erhebliche Investitionen in den Bau, Erwerb oder Ausbau des Hauses geleistet wurden, ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck nachweisbar ist ("Immobilien-Innengesellschaft"), die gemeinschaftliche Wertschöpfung über das normale Maß des Zusammenlebens hinausgeht. Mögliche Anspruchsgrundlagen wären dann: Gesellschaftsrecht analog (GbR), Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) oder ggf. bei Zweckstörung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Hier spielen Nachweise und vertragliche Gestaltung eine zentrale Rolle – pauschale Ansprüche gibt es nicht. Das gilt ausdrücklich auch für Hausrat: Die Eigentumsverhältnisse sind maßgeblich, nicht das „Nutzungsinteresse“ oder eine bloße Lebensgemeinschaft. 5. Tipp: Was tun im Fall der Trennung? Klären Sie, ob Sie selbst Eigentümer, Mit-Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter oder lediglich Mitbewohner auf Grundlage einer Vereinbarung oder Duldung sind. Sichern Sie Beweisstücke, Unterlagen und Dokumente für erbrachte Leistungen oder Kostenbeteiligungen. Suchen Sie, wenn möglich, im Vorfeld eine einvernehmliche Regelung zur Nutzung, zur Kosten- und Lastentragung und zur Abwicklung. Lassen Sie bei großen Investitionen oder gemeinsamer Finanzierung frühzeitig gesellschaftsrechtliche oder notariell beglaubigte Vereinbarungen aufsetzen. Scheuen Sie sich im Streitfall nicht, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da Streitwert und finanzielle Folgen zum Teil erheblich sind. Fazit für nichteheliche Lebensgemeinschaften: Nach einer Trennung gibt es für nicht verheiratete Paare keinen ehegleichen Schutz für das Eigenheim. Bleiberecht, Auszugsmodalitäten und Ausgleichsansprüche richten sich weitgehend nach den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen und können ausschließlich durch individuelle Vereinbarungen modifiziert werden. Besonders oft enden gerichtliche Auseinandersetzungen mit einer Räumungsklage oder der Realteilung – es empfiehlt sich daher, frühzeitig für klare, schriftliche Verhältnisse zu sorgen, insbesondere bei Immobilienbesitz oder gemeinsamer Finanzierung. Wer ohne Klarstellung im Haus bleibt, kann sich schnell Räumungs- und Zahlungsansprüchen ausgesetzt sehen. Sie haben Fragen zu Ihrer Trennung im Eigenheim oder erleben Streit um Haus und Wohnrecht nach der Trennung? DR. SCHMIDT LEGAL berät Sie diskret und kompetent – vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.
- Scheidung trotz Gewalt: Trennungsjahr abwarten – Härtefallausnahme kaum möglich
Wer in einer gewalttätigen Ehe lebt, möchte oft so schnell wie möglich die Scheidung einreichen. Doch auch bei körperlicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch gilt in Deutschland zunächst einmal die Pflicht zur Einhaltung eines Trennungsjahres , bevor eine Scheidung möglich ist. Ein aktueller Beschluss des OLG Karlsruhe (26.11.2025, Az. 5 UF 151/24) zeigt, dass die Gerichte die Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB, wonach eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Härtefällen möglich ist, nur sehr restriktiv anwenden. Dieser Beitrag erklärt, was das Trennungsjahr bedeutet, wann eine Härtefallausnahme greift und welche Schritte Betroffene rechtlich beachten sollten. Trennungsjahr bei Scheidung: Wann kann man es umgehen? Viele Ehepartner fragen sich: Kann man das gesetzliche Trennungsjahr bei einer Scheidung umgehen, insbesondere bei Gewalt oder Missbrauch? Selbst in Fällen schwerwiegender Vorwürfe wie körperlicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch ist ein sofortiger Scheidungsantrag nur selten möglich – das Trennungsjahr muss in der Regel abgewartet werden. Hintergrund des Falls Nach 16 Jahren Ehe reichte eine Frau die Scheidung ein, nachdem ihre sechsjährige Tochter von einem angeblichen sexuellen Übergriff durch den Ehemann berichtet hatte. Er soll sie im Intimbereich angefasst und von ihr verlangt haben, die Berührung zu erwidern. Zusätzlich schilderte die Frau frühere körperliche Übergriffe in der Ehe. Das zuständige Familiengericht wies den Scheidungsantrag zunächst ab – mit dem Hinweis auf das noch nicht abgelaufene Trennungsjahr . Auch die Beschwerde vor dem OLG Karlsruhe wurde zurückgewiesen. Gesetzliche Regelung: § 1565 BGB Das Trennungsjahr ist in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt. Danach ist für eine Scheidung grundsätzlich erforderlich, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben . Der Zweck dieser Regelung: Ehepartner sollen in Krisenzeiten die Chance haben, ihre Ehe zu überdenken und möglicherweise wieder zusammenzufinden. Seltene Ausnahme: Nur wenn das Einhalten des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellt, kann ein sofortiger Scheidungsantrag gestellt werden. Härtefall: Sehr hohe Anforderungen Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass ein Härtefall über das endgültige Scheitern der Ehe hinausgehen muss. Die Umstände müssen so gravierend sein, dass es objektiv nicht zumutbar ist, weiterhin verheiratet zu bleiben . Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als gegeben an: Ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Körperverletzung gegen den Ehemann aus 2010 lag vor, wonach dieser seiner Frau die Nase eingeschlagen haben soll. Die Frau war danach jedoch mehrfach wieder zurückgekehrt. Weitere Vorwürfe zu Gewalt und Missbrauch konnten nicht ausreichend belegt werden. Selbst der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter rechtfertigte keine Ausnahme vom Trennungsjahr. Die Ehepartner lebten bereits vollständig getrennt, und nur noch wenige Monate des Trennungsjahres waren abzuwarten. Das Gericht betonte: Die Einhaltung des Trennungsjahres stellt keine Billigung des Fehlverhaltens dar. Praxis-Tipp für Betroffene Die Entscheidung zeigt: Wer eine Scheidung bei Gewalt oder Missbrauch plant, muss das Trennungsjahr in der Regel abwarten. Dabei handelt es sich jedoch stets um eine Bewertung des Einzelfalles. Wichtig für Betroffene: Trennung dokumentieren: Getrennte Haushaltsführung klar nachweisen. Beweise sammeln: Zeugen, Strafbefehle, Nachrichten oder ärztliche Atteste können helfen, mögliche Härtefälle zu begründen. Frühzeitig anwaltlich beraten lassen: Familienrechtliche Beratung ist entscheidend, um die Scheidung rechtlich optimal vorzubereiten. Fazit Der Beschluss des OLG Karlsruhe (26.11.2025, Az. 5 UF 151/24) verdeutlicht: Das Trennungsjahr bleibt eine zentrale Regel im deutschen Scheidungsrecht – selbst bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Härtefallregelungen werden nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt. Eine rechtzeitige, fachkundige Beratung kann helfen, die individuellen Möglichkeiten zu prüfen und den Scheidungsprozess sicher zu gestalten.
- Reform of Maintenance Law in Germany – Current Status, Objectives, and Implementation
German maintenance law, a fundamental element of family law, regulates financial obligations within the family unit. This includes, in particular, child maintenance, care-related maintenance, and, where applicable, spousal or parental support. Many of these provisions were established at a time when traditional family models prevailed, in which one parent cared for the children while the other provided financial support. Today, however, many families follow alternating caregiving arrangements or share parenting and work responsibilities more equally. This often leads to conflicts with existing law, which has thus far failed to adequately reflect these modern family realities. Guiding Principle of Current Maintenance Law Existing maintenance law is still largely based on the assumption that one parent (usually the mother) primarily cares for the children, while the other parent (usually the father) pays maintenance (“one cares – one pays”). This model no longer reflects the reality of many families, in which: both parents share caregiving duties equally at times; patchwork or alternating care arrangements are common; non-marital partnerships exist; and employment by both parents is now frequently the norm. The aim of the reform is therefore to modernise the legal framework so that it better reflects actual caregiving and family circumstances, strengthens the principle of the child’s best interests, and ensures fairer maintenance calculations. Key Points of the Proposed Reform Although a comprehensive reform—a new statute—has not yet been enacted as of late 2025, a draft law (for discussion purposes) has been published, indicating the direction of development: Recognition of Modern Care Models (“Asymmetrical Alternating Model”) A central focus of the reform concerns maintenance calculations in cases of shared caregiving: Currently, nearly equal caregiving by both parents often leads to complicated calculations, as the law does not adequately address these scenarios. The reform proposes introducing new definitions for various caregiving models in the German Civil Code (BGB), particularly for an asymmetrical alternating model, where one parent provides more than 29% but less than 50% of caregiving. Sections §§ 1615f–1615h BGB-E are to regulate how maintenance is calculated in proportion to actual caregiving contributions. Impact: A parent who spends a substantial amount of time on caregiving will be formally recognised and may therefore be required to pay lower cash maintenance—provided the child’s best interests are safeguarded. Right to a Notarised Maintenance Agreement The draft law proposes that parents can enter into binding agreements on future child maintenance under alternating care arrangements, provided they organise the care themselves. These agreements would be legally binding—similar to separation or post-marital maintenance—if notarised and formally executed. Adjustments to Separation and Care-Related Maintenance Flexible rules are also planned for separation maintenance and care-related maintenance for separated parents, including expanded rights to waive claims or enter agreements, as well as clearer statutory definitions. Changes Effective from 1 January 2026 – Practical Implications for Maintenance While the comprehensive reform is not yet law, several changes effective from 1 January 2026 will immediately affect maintenance calculations: New Düsseldorf Table 2026 The Düsseldorf Table—the primary reference for calculating child maintenance—will be updated on 1 January 2026: Maintenance rates for children will increase slightly across all age groups (e.g., minimum maintenance for children aged 0–5 rises from €482 to €486). Adjustments will also apply to maintenance for adult children. Although the table is not legally binding, it is regularly updated and plays a significant role in practice. Adjustment of Child Benefit and Child Tax Allowance In parallel with maintenance adjustments, child benefit will also increase as of 1 January 2026, affecting the amounts considered in maintenance calculations (e.g., reduction in the maintenance obligation due to offsetting child benefit). Parental and Grandparent Maintenance The 2026 Düsseldorf Table also introduces new rules for parental and grandparent maintenance: The portion of income exceeding the personal allowance that is considered for parental or grandparent maintenance will be recalculated.
- Reform des Unterhaltsrechts in Deutschland – Ziele und Umsetzungsstand
Das deutsche Unterhaltsrecht – ein zentraler Bestandteil des Familienrechts – regelt, wer wem gegenüber im Familienverbund finanziell verpflichtet ist. Dazu gehören insbesondere Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und ggf. Ehegatten‑ bzw. Elternunterhalt . Viele dieser Regelungen stammen aus einer Zeit, in der klassische Familienmodelle (ein Elternteil betreut Kinder, der andere zahlt Unterhalt) dominierend waren. Heute hingegen leben viele Familien in wechselnden Betreuungsmodellen oder mit stark geteilten Erziehungs‑ und Erwerbsverpflichtungen. Damit entstehen regelmäßig Konflikte mit dem geltenden Recht, weil die Rechtslage diese modernen Lebenswirklichkeiten bislang nicht ausreichend abbildet. Leitbild des geltenden Unterhaltsrechts Das bestehende Unterhaltsrecht basiert noch immer weitgehend auf dem Leitbild, dass ein Elternteil (meist die Mutter) überwiegend die Kinder betreut und der andere Elternteil (meist der Vater) Unterhalt zahlt („eine(r) betreut – eine(r) zahlt“). Dieses Modell passt nicht mehr zur Realität vieler Familien, in denen: beide Elternteile gemeinsam und zeitweise gleichberechtigt betreuen, Patchwork‑ oder Wechselmodelle leben, nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen, Erwerbstätigkeit beider Elternteile heute häufig Standard ist. Ziel der Reform ist es daher, die rechtlichen Regeln so zu modernisieren, dass sie die tatsächlichen Betreuungs‑ und Lebensverhältnisse besser widerspiegeln, den Kindeswohl‑Grundsatz stärken und die Unterhaltsberechnung fairer gestalten. Kernpunkte des geplanten Reformvorhabens Obwohl eine umfassende Reform – also ein neues Gesetz – zum jetzigen Zeitpunkt (Ende 2025) noch nicht verabschiedet wurde, ist der Entwurf eines solchen Gesetzes (als Diskussionsentwurf ) veröffentlicht und zeigt, wo die Entwicklung hingeht: 1. Anerkennung moderner Betreuungsmodelle („asymmetrisches Wechselmodell“) Ein zentrales Reformvorhaben betrifft die Unterhaltsberechnung bei gemeinsamen Betreuungszeiten: Bisher führt eine im Wesentlichen gleiche Betreuung beider Elternteile oft zu komplizierten Abrechnungen, weil das Gesetz diese Fälle nicht ausreichend regelt. Die Reform sieht vor, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neue Definitionen für verschiedene Betreuungsmodelle einzuführen – insbesondere für ein asymmetrisches Wechselmodell , bei dem ein Elternteil mehr als 29 %, aber weniger als 50 % Betreuung übernimmt. Dazu sollen die §§ 1615f–1615h BGB‑E eingeführt werden, die regeln, wie Unterhalt im Verhältnis zur tatsächlichen Betreuungsleistung berechnet wird. Wirkung: Ein Elternteil, der substantiell Zeit mit Betreuung verbringt, soll künftig stärker anerkannt werden und deswegen einen geringeren Barunterhalt zahlen müssen – sofern das Kindeswohl gewahrt bleibt. 2. Recht zu einer notariellen Vereinbarung über Unterhalt Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass Eltern für den künftigen Kindesunterhalt im Wechselmodell verbindliche Vereinbarungen treffen können , sofern sie die Betreuung selbst organisieren. Diese Vereinbarungen sollen – ähnlich dem Trennungs‑ und nachehelichen Unterhalt – rechtsverbindlich sein, wenn notarielle Beratung und Beurkundung erfolgt. 3. Anpassungen bei Trennungs‑ und Betreuungsunterhalt Auch beim Trennungsunterhalt und dem sogenannten Betreuungsunterhalt für getrennt lebende Eltern soll es flexiblere Regeln geben – etwa durch ein erweitertes Verzichts‑ oder Vereinbarungsrecht oder klarere gesetzliche Definitionen. Was gilt bereits zum 01.01.2026 – praktische Änderungen im Unterhaltsrecht Während der umfassende Reformentwurf noch nicht Gesetz ist, treten zum Januar 2026 bereits einige Änderungen in Kraft , die sich unmittelbar auf Unterhaltsberechnungen auswirken: 1. Neue Düsseldorfer Tabelle 2026 Die Düsseldorfer Tabelle – das wichtigste Hilfsmittel für die Berechnung des Kindesunterhalts – wird zum 1. Januar 2026 aktualisiert : Die Bedarfssätze für Kindesunterhalt steigen leicht in allen Altersstufen (z. B. Mindestunterhalt für Kinder zwischen 0–5 Jahren erhöht sich von 482 € auf 486 €). Auch der Bedarf für volljährige Kinder bleibt angepasst. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und hat unmittelbare Bedeutung für die Praxis, obwohl sie gesetzlich nicht verbindlich ist. 2. Anpassung des Kindergelds und Kinderfreibetrags Parallel zur Unterhaltsanpassung steigt auch das Kindergeld zum 1. Januar 2026 – was sich auf die anrechenbaren Beträge im Unterhaltsrecht auswirkt (z. B. Minderbedarf durch Kindergeldverrechnung). 3. Eltern‑ und Enkelunterhalt Neu geregelt wird im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle 2026 auch der Eltern‑ und Enkelunterhalt : Dabei soll der Anteil des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens, der für Eltern‑ bzw. Enkelunterhalt herangezogen wird, neu bemessen werden.
- Voreilige Erbausschlagung
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 14.08.2024, Az. 8 W 102/23 , mit der Frage, ob eine Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses wirksam angefochten werden kann. Diese Entscheidung hat für viele Erben weitreichende Bedeutung, da sie wichtige Grundsätze zur Anfechtung einer Erbausschlagung enthält. Was ist eine Erbausschlagung und warum kann sie angefochten werden? Wenn jemand ein Erbe antritt, übernimmt er sowohl das Vermögen als auch die Schulden des Verstorbenen. Es kann jedoch vorkommen, dass jemand das Erbe ablehnt – die sogenannte Erbausschlagung. Häufig passiert das, wenn man vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist und man nicht mit den Verbindlichkeiten belastet werden möchte. Unter bestimmten Umständen kann eine Erbausschlagung jedoch angefochten werden. Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Erbe sich bei seiner Entscheidung über wichtige Aspekte des Nachlasses geirrt hat. Dies nennt man einen „Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses“. Ein solcher Irrtum könnte zum Beispiel sein, dass der Erbe fälschlicherweise annimmt, der Nachlass sei überschuldet, obwohl er tatsächlich Vermögenswerte enthält, die er nicht berücksichtigt hat. Der Fall Die Erblasserin des Falles war 106 Jahre alt, als sie 2021 verstarb. Sie hinterließ kein Testament. Ihre Tochter, die Beteiligte zu 2), nahm an, der Nachlass sei überschuldet, und schlug das Erbe im Mai 2021 aus. Sie gab an, dass die Erblasserin hohe Schulden und nur geringe Vermögenswerte hinterlassen habe. In der Folge schlugen auch weitere Familienangehörige das Erbe aus. Im Oktober 2022 erfuhr die Beteiligte zu 2) jedoch durch Gespräche mit der Nachlasspflegerin, dass es im Nachlass möglicherweise doch Vermögenswerte gab, die die Schulden überstiegen. Sie erfuhr von einem bislang unbekannten Bankkonto mit einem Guthaben und von einem Grundstücksanteil, dessen Wert höher war, als sie ursprünglich angenommen hatte. Daraufhin versuchte sie, ihre Erbausschlagung anzufechten, weil sie der Meinung war, dass sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hatte. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Anfechtung der Erbausschlagung nicht erfolgreich war. Zwar habe die Beteiligte zu 2) einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vorgetragen – sie habe das Bankkonto und den Wert des Grundstücksanteils zunächst nicht berücksichtigt. Doch dieser Irrtum hatte keine Auswirkungen auf ihre Entscheidung, das Erbe abzulehnen. Die Richter führten aus, dass ein beachtlicher Irrtum nur dann vorliegt, wenn der Fehler einen so großen Einfluss auf die Entscheidung hatte, dass der Erbe ohne diesen Fehler das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. In diesem Fall war der Irrtum über das Bankkonto zwar „beachtlich“, aber er hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung, das Erbe abzulehnen. Denn die Beteiligte zu 2) ging weiterhin von einer Überschuldung des Nachlasses aus, selbst wenn das Bankkonto berücksichtigt worden wäre. Hinsichtlich des Grundstücks lag kein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor, sondern lediglich eine Fehlvorstellung über seinen Wert. Eine solche berechtigt nicht zur Anfechtung. Das Gericht entschied daher, dass die Erbausschlagung der Beteiligten zu 2) wirksam war und sie nicht als Erbin in Betracht kam. Relevanz der Entscheidung Diese Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an die Anfechtung einer Erbausschlagung sind. Ein Irrtum über den Wert von Nachlassgegenständen kann nicht einfach dazu führen, dass die Ausschlagung rückgängig gemacht wird. Der Irrtum muss eine tatsächliche, wesentliche Auswirkung auf die Entscheidung haben. Wenn der Erbe ohne den Irrtum trotzdem die gleiche Entscheidung getroffen hätte, ist eine Anfechtung nicht möglich. Ist zudem ein Nachlassgegenstand bekannt (hier das Grundstück) und irrt sich der Erbe lediglich über den Wert dieses Nachlasses, stellt dies ebenfalls keinen zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigenden Irrtum dar. Für alle, die sich mit einer Erbausschlagung beschäftigen, ist dies ein wichtiger Hinweis: Wenn man das Erbe aus dem falschen Grund ablehnt und später feststellt, dass man sich geirrt hat, ist die Rücknahme der Ausschlagung nicht einfach. Der Irrtum muss so schwerwiegend gewesen sein, dass er tatsächlich die Entscheidung beeinflusst hat. Zudem darf er sich nicht bloß auf die Höhe des Wertes eines Nachlassgegenstandes bezogen haben. Fazit: Vorsicht bei der Erbausschlagung! Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, ist es wichtig, sich sicher zu sein, dass die Entscheidung auf allen relevanten Informationen basiert. Ein späterer Irrtum kann nicht immer rückgängig gemacht werden. Wer sich unsicher ist, sollte rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte des Nachlasses korrekt berücksichtigt sind, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
