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  • BGH: Ausschlagung des Erbes für minderjährige Kinder – auch bei Eigeninteresse der Eltern ohne Genehmigung zulässig

    Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur "lenkenden Ausschlagung" Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 04.09.2024 (Az. IV ZB 37/23)  eine wegweisende Entscheidung zur erbrechtlichen Praxis getroffen: Eltern dürfen eine Erbschaft für ihr minderjähriges oder ungeborenes Kind ausschlagen , auch wenn dies letztlich zu einer Erhöhung ihres eigenen Erbanteils führt – und zwar ohne familiengerichtliche Genehmigung . Diese sogenannte „lenkende Ausschlagung“  war bislang rechtlich umstritten, insbesondere wenn dadurch Vermögen innerhalb der Familie steuerlich optimiert  werden sollte. Der Fall Im entschiedenen Fall war laut Testament der Ehemann Alleinerbe, die beiden gemeinsamen Kinder waren als Ersatzerben eingesetzt. Die Frau eines der gemeinsamen Kinder erwartetet zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ein Kind. Alle Beteiligten schlugen per notariell beglaubigter Erklärung die Erbschaft aus dem Berufungsgrund der gewillkürten Erbenstellung aus. Die Eltern des noch ungeborenen Kindes gaben auch für dieses eine notarielle Erklärung zur Erbausschlagung ab. Ferner gaben der Ehegatte der Erblasserin sowie deren beiden Kinder die Erklärung ab, die Erbschaft aus dem Berufungsgrund der gesetzlichen Erbenstellung anzunehmen. Ziel war es, die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, um eine hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden . Das Nachlassgericht wollte diese Ausschlagung für das noch ungeborene Kind nur mit familiengerichtlicher Genehmigung  akzeptieren, da durch sie ein finanzieller Vorteil für die ausschlagenden Eltern selbst  entstand. Das zuständige Familiengericht verweigerte die Genehmigung mit dem Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind. Die Entscheidung des BGH Der BGH entschied jedoch eindeutig: Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind ist auch dann genehmigungsfrei, wenn dadurch der gesetzliche Erbgang (auch) zugunsten des ausschlagenden Elternteils ermöglicht wird. Die Begründung im Überblick: 🔹 Kein pauschaler Interessenkonflikt : Zwar erkennt der BGH an, dass Eltern theoretisch aus Eigeninteresse handeln könnten. Doch diese Möglichkeit allein genügt nicht, um eine gesetzlich nicht vorgesehene Genehmigungspflicht zu begründen. 🔹 Rechtssicherheit und Klarheit : Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig ist, muss formal anhand des Gesetzes  (§ 1643 BGB) entschieden werden – nicht nach Bewertung des Einzelfalls . 🔹 Schutz des Kindes ist gewährleistet : Das Kind wird durch die Gesamtvertretung beider Eltern  geschützt (§ 1629 BGB). Ein zusätzlicher Schutz durch das Familiengericht ist nicht erforderlich , wenn einer der Elternteile (hier z. B. die Mutter) nicht von der Ausschlagung profitiert . 🔹 Gesetzgeberische Intention : Die im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts eingeführte Regelung (§ 1643 Abs. 3 Satz 2 BGB) zeigt klar: Der Gesetzgeber vertraut Eltern grundsätzlich zu, im Sinne ihrer Kinder  zu entscheiden – auch im Erbrecht. Bedeutung für die Praxis Eltern können eine steuerlich motivierte Ausschlagung  eines Erbes für ihre Kinder erklären, ohne ein langwieriges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen – selbst wenn sie selbst durch die gesetzliche Erbfolge profitieren . Das erhöht die Flexibilität in der Nachlassgestaltung , insbesondere bei großen Vermögen oder komplizierten Erbverträgen. Es eröffnet rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteueroptimierung , sofern beide Eltern an der Ausschlagung beteiligt sind und ein Grundkonsens im Familienkreis besteht. Fazit Die Entscheidung des BGH stärkt die Elternautonomie im Erbrecht  und schafft dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Ausschlagung von Erbschaften für Kinder . Sie ist zugleich ein klares Signal, dass steuerlich motivierte Nachlassgestaltungen innerhalb des familiären Rahmens zulässig sind, solange sie dem Willen der Erblasser und dem Kindeswohl nicht widersprechen.

  • BGH zur Nutzungsentschädigung für die Bewohnung einer Immobilie

    Neue Entscheidung des BGH zur Nutzungsentschädigung für die Bewohnung einer Immobilie durch den Ex-Partner nach Trennung: Was bedeutet das für Betroffene? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 27. November 2024 (Az.: XII ZB 28/23) eine bedeutende Entscheidung zur Frage der Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen der Ehewohnung nach einer Trennung getroffen. Der Beschluss hat weitreichende Folgen für getrennte Ehepartner, die sich mit finanziellen Fragen rund um die gemeinsame Immobilie auseinandersetzen müssen. Worum ging es in dem Fall? Nach einer Trennung bleibt oft ein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus wohnen, während der andere auszieht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der ausgezogene Ehepartner eine Nutzungsentschädigung verlangen kann. Bisher war dies oft Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Im konkreten Fall hatte ein Ehepartner nach der Trennung weiterhin die Ehewohnung genutzt, während der andere bereits ausgezogen war. Der ausgezogene Ehepartner verlangte daraufhin eine monatliche Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanzen hatten uneinheitlich entschieden, sodass der Fall schließlich vor dem BGH landete. Die Entscheidung des BGH Der BGH stellte klar, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Wohnvorteil des in der Immobilie verbliebenen Ehepartners bereits im Trennungsunterhalt berücksichtigt wurde. Das bedeutet, dass wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte weniger oder gar keinen Trennungsunterhalt erhält, weil sein Wohnvorteil bereits als Einkommensersatz gewertet wurde, eine separate Nutzungsentschädigung in der Regel nicht mehr verlangt werden kann. Allerdings betonte der BGH auch, dass in Fällen ohne geregelten Trennungsunterhalt geprüft werden muss, ob und in welcher Höhe dem ausgezogenen Ehepartner theoretisch Trennungsunterhalt zustehen würde. Falls ein solcher Anspruch bestünde, könnte eine Nutzungsentschädigung gerechtfertigt sein. Was bedeutet das für Betroffene? Für getrennte Ehepaare ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Wer nach der Trennung aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, sollte sich bewusst sein, dass eine Nutzungsentschädigung nicht automatisch fällig wird. Entscheidend ist, ob der Wohnvorteil des anderen bereits in einer Unterhaltsregelung berücksichtigt wurde. Um unliebsame finanzielle Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig klare Vereinbarungen zu treffen. Eine einvernehmliche Regelung über Trennungsunterhalt und die Nutzung der Immobilie kann helfen, langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Fazit Der aktuelle Beschluss des BGH bringt mehr Klarheit in die Frage der Nutzungsentschädigung nach einer Trennung. Betroffene sollten sich rechtzeitig beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und für beide Seiten eine faire Lösung zu finden.

  • Testament zugunsten des Arztes – BGH bestätigt: Ein Verstoß gegen die Berufsordnung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes nicht automatisch unwirksam ist, auch wenn es gegen die ärztliche Berufsordnung verstoßen könnte. Damit stärkt das Gericht die Testierfreiheit des Patienten und begrenzt die zivilrechtlichen Folgen möglicher berufsrechtlicher Verstöße. Der Fall Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hausarzt betreute über Jahre einen alleinstehenden Patienten. Gemeinsam mit einer Pflegerin schlossen sie einen Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag, in dem sich der Arzt verpflichtete, den Patienten medizinisch und organisatorisch zu unterstützen. Als Gegenleistung bestimmte der Patient, dass der Arzt nach seinem Tod ein Grundstück erhalten solle. Nach dem Tod des Patienten und der Insolvenz des Arztes verlangte dessen Insolvenzverwalter die Herausgabe des Grundstücks. Die Pflegerin verweigerte dies mit dem Hinweis, das Vermächtnis verstoße gegen § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, wonach Ärztinnen und Ärzte keine Geschenke annehmen dürfen, wenn dadurch ihre Unabhängigkeit gefährdet erscheint. Die Entscheidung Die Vorinstanzen erklärten das Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) für nichtig. Der BGH hob diese Entscheidungen auf. Nach seiner Auffassung ist § 32 BO-Ä kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die Vorschrift richte sich ausschließlich an Ärztinnen und Ärzte und solle die Integrität der Berufsgruppe schützen – nicht die Testierfreiheit von Patientinnen und Patienten einschränken. Berufsrechtliche Vorschriften seien daher nicht geeignet, eine letztwillige Verfügung automatisch zivilrechtlich unwirksam zu machen und Verstöße könnten ausreichend Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Zudem betonte der BGH den verfassungsrechtlichen Schutz der Testierfreiheit (Art. 14 GG). Das Recht, frei über sein Vermögen zu verfügen, könne nur durch ein formelles Gesetz beschränkt werden, nicht durch eine von einer Kammer erlassene Berufsordnung. Eine solche Einschränkung wäre unverhältnismäßig, weil sie auch freiwillige, unbeeinflusste Zuwendungen erfassen würde. Der BGH wies allerdings darauf hin, dass im Einzelfall eine Zuwendung sittenwidrig (§ 138 BGB) sein kann – etwa, wenn ein Arzt den Patienten beeinflusst oder dessen Abhängigkeit ausnutzt. Allein der Umstand, dass ein Arzt bedacht wird, reicht dafür aber nicht aus. Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Patienten dürfen ihren Arzt grundsätzlich testamentarisch bedenken, solange die Entscheidung frei getroffen wurde. Berufsrechtliche Verstöße können zwar disziplinarische Folgen haben, führen aber nicht automatisch zur zivilrechtlichen Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung. Für Erben bedeutet das: Eine Anfechtung mit dem bloßen Hinweis auf die Berufsordnung genügt künftig nicht mehr – entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

  • Wenn das Original fehlt – Grenzen des Erbnachweises bei einer Testamentskopie

    In einem Beschluss vom 07.08.2025 (Az. 8 W 66/24) hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken über eine häufige, aber rechtlich anspruchsvolle Konstellation zu entscheiden: Kann eine bloße Kopie eines Testaments  ausreichen, um die Erbenstellung zu belegen? Anlass des Verfahrens war die Beschwerde einer Frau, die als frühere Lebensgefährtin des Erblassers einen Erbschein als Alleinerbin beantragt hatte. Ihr Antrag war vom Nachlassgericht zurückgewiesen worden, da lediglich eine Kopie – nicht das Original – eines handschriftlichen Testaments vorgelegt werden konnte und bereits an der Wirksamkeit des Originals Zweifel bestanden. Der Fall Der Erblasser hatte ein umfangreiches, handschriftlich verfasstes Testament hinterlassen – zumindest existierte eine Kopie davon. Darin verteilte er seinen Nachlass auf mehrere Personen: seinen Bruder, seinen Neffen, die Lebensgefährtin (Antragstellerin) sowie zwei weitere Beteiligte. Die Lebensgefährtin erhielt darin einen größeren Anteil des Barvermögens, Schmuck, Gold, eine Eigentumswohnung und ein Fahrzeug. Auf dieser Grundlage beantragte sie einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, mit der Begründung, sie habe „den größten Anteil des Vermögens“ erhalten. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Nach umfangreicher Beweisaufnahme – unter anderem wurden zwei Zeuginnen vernommen, die angeblich bei der Errichtung des Testaments anwesend waren – blieb offen, ob der Erblasser das Testament tatsächlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben hatte. Strenge Anforderungen bei fehlendem Original Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte klar: Grundsätzlich muss nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB das Originaltestament vorgelegt werden, um ein Erbrecht nachzuweisen. Zwar bleibt ein Testament auch dann wirksam, wenn es ohne Zutun des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden ist. In solchen Fällen können Errichtung, Form und Inhalt jedoch nur durch andere Beweismittel nachgewiesen werden – etwa durch Zeugen. Allerdings gelten hier strenge Maßstäbe: Das Gericht muss mit voller Überzeugung feststellen können, dass der Erblasser das Testament in genau dieser Form errichtet und unterschrieben hat. Bereits geringe Zweifel gehen zulasten des Antragstellers. Im vorliegenden Fall bestanden erhebliche Bedenken: Die Aussagen der Zeuginnen wichen in entscheidenden Punkten voneinander ab (z.B. Zeitpunkt der Errichtung – vor oder nach dem Essen). Keine der Zeuginnen konnte bestätigen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich unterschrieben hatte. Die geschilderten Umstände – ein spontan während eines Kochabends verfasstes, detailliertes Testament mit exakten Versicherungsnummern und Adressen – erschienen dem Gericht wenig plausibel. Damit konnte die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis nicht führen. Keine Alleinerbschaft aus der Kopie ableitbar Selbst wenn das Testament als wirksam unterstellt würde, wäre die Antragstellerin nicht Alleinerbin geworden. Das Gericht stellte fest, dass auch andere Beteiligte – insbesondere der Bruder – erhebliche Anteile am Vermögen erhalten sollten. Eine Alleinerbschaft wäre nur dann anzunehmen, wenn ein Begünstigter nahezu den gesamten Nachlass (mindestens etwa 80 %) erhält. Dafür gab es hier keine Anhaltspunkte. Fazit Der Beschluss verdeutlicht zweierlei: Eine Kopie ersetzt das Original nicht.  Nur wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser ein handschriftlich unterschriebenes Testament mit dem entsprechenden Inhalt errichtet hat, kann sie als Beweis dienen. Schon geringe Unsicherheiten führen zur Ablehnung des Erbscheinsantrags. Klarheit schafft nur die sichere Verwahrung. Wer ein privatschriftliches Testament errichtet, sollte es beim Nachlassgericht hinterlegen oder einem Notar anvertrauen. So wird sichergestellt, dass es im Erbfall im Original auffindbar ist – und langwierige, kostenintensive Beweisverfahren vermieden werden.

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